Finanzanlagenvermittler: DIHK erwirkt Moratorium bei 34f

Termin der Antragstellung ausschlaggebend

Pressemeldung der DIHK: Bis zum 1. Juli können Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, diese im “vereinfachten Erlaubnisverfahren” beantragen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) weist darauf hin, dass die fristgerechte Antragstellung entscheidend ist.
Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34c GewO verliert Anfang Juli ihre Gültigkeit. Entsprechend hoch ist nach Auskunft von DIHK-Gewerberechtsexpertin Mona Moraht die Zahl der Anträge, und nicht jeder wird bis zum Stichtag bearbeitet sein. Deshalb habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf Anraten des DIHK eine Fristverlängerung gewährt, berichtete Moraht im Gespräch mit dem “Versicherungsboten”. Hier das Interview im Wortlaut:
Frage: Sind die zuständigen Erlaubnisbehörden in der Lage, die intensive und zeitaufwendige Prüfung durchzuführen?
Mona Moraht: Die in acht Bundesländern zuständigen IHKs arbeiten mit Hochdruck die eingehenden Anträge ab. Jede einzelne Prüfung wird dabei sorgfältig durchgeführt.

Engpässe bei der Erlaubniserteilung möglich

Frage: Kann gewährleistet werden, dass alle Vermittler, die fristgerecht einen Antrag gestellt haben und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ab 1. Juli 2013 über die dann notwendige Erlaubnis verfügen, gewerblich in der Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig zu sein?
Moraht: Nicht nur im Kammerbereich, sondern auch bei anderen Erlaubnisbehörden sind zum Teil erhebliche Antragszahlen zu verzeichnen, so dass es zu Engpässen bei der Erlaubniserteilung nach § 34f GewO bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Juli 2013 kommen kann. Wichtig für den Antragsteller ist jedoch, dass er seine Vermittlungstätigkeit auch dann weiter ausüben kann, wenn er seinen Antrag zwar fristgemäß und vollständig eingereicht hat, die Erlaubnis aber bis zum Stichtag in Einzelfällen noch nicht erteilt ist.

BMWi hält ein Moratorium bis zum 31. Dezember 2013 gerechtfertigt

Frage: Sind aufgrund hoher Antragszahlen ähnliche Fristverlängerungen wie bei der Einführung der §-34d-Erlaubnis (2009) geplant? Wenn ja, bis zu welchem Datum?
Moraht: Der DIHK hat das BMWi mit Schreiben vom 31. Mai 2013 aufgrund der hohen Antragszahlen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren um eine Verlängerung der Übergangsfrist in § 157 Abs. 2 Satz 1 GewO bis zum 31. Dezember 2013 im Wege eines gewerberechtlichen Moratoriums gebeten.
Dem ist das BMWi zwischenzeitlich nachgekommen. Das BMWi hält ein Moratorium aufgrund der oben beschriebenen Situation bis zum 31. Dezember 2013 gerechtfertigt, wie es in ähnlicher Form bereits bei Einführung der §§ 34d/e Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater im Jahr 2009 praktiziert wurde.

Vollständiger Antrag bis 1. Juli 2013 ist Voraussetzung

Frage: Müssen Vermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und / oder 3 GewO sind, ihren Antrag auf Erteilung vollständig und fristgerecht abgegeben haben, über eine erforderliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, aber aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung keine Erlaubnis nach § 34f GewO erhalten haben oder nicht ins Vermittlerregister eingetragen wurden, mit der Erteilung von Bußgeldern rechnen?
Moraht: Zwingende Voraussetzung ist, dass der Gewerbetreibende rechtzeitig, das heißt, bis spätestens 1. Juli 2013, einen vollständigen Antrag auf Erteilung der §-34f-Erlaubnis einschließlich der erforderlichen Versicherungsbestätigung, gestellt hat.
Von der Erteilung von Bußgeldern und Untersagungen wegen fehlender Erlaubnis nach § 34f GewO und fehlender Eintragung im Vermittlerregister soll im Rahmen des Opportunitätsprinzips bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und / oder 3 GewO a. F. bis Ende des Jahres 2013 abgesehen werden. Das Moratorium gilt jedoch nur für Altfälle nach § 157 Abs. 2 GewO, das heißt für Finanzanlagenvermittler, die am 1. Januar 2013 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und / oder 3 GewO a. F. waren.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag